IT (Information Technology)- Recht
Jeder unserer Kunden nutzt die moderne Informationstechnik
im Alltag seit vielen Jahren. Der Gesetzgeber hat mit dieser "neuen"
Technologie noch nicht viel Erfahrung und viele Softwarehersteller nutzen
diesen Graubereich für ihre Zwecke aus. Nur wenige Rechtsanwälte
sind mit der aktuellen Gesetzeslage der IT vertraut und können
verlässlich beraten. Mit dieser neuen Rubrik möchten wir unsere
Kunden über ihre Rechte informieren.
Die Kanzlei der Feil Rechtsanwälte in
Hannover hat sich auf das IT-Recht spezialisiert und steht uns freundlicher
Weise in dieser Rubrik mit ihrer Erfahrung zur Verfügung.
Kanzlei der Feil Rechtsanwälte Georgsplatz 9, 30159 Hannover, e-mail
feil@recht-freundlich.de
Kauf von gebrauchter Software
Rechtliche Hintergründe
1. Urheberrechtliche Grundlagen
Zunächst geben wir einen kurzen Überblick über die Gesetzeslage.
Die notwendigen Informationen dazu bietet das Urheberrechtsgesetz. Dieses
widmet dem "Werk" Computersoftware einen eigenen Abschnitt.
Unter §69 c UrhG werden die Rechte des Softwareherstellers dargestellt:
"Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche
Recht folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten:
1. die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung, ganz
oder teilweise, eines Computerprogramms mit jedem Mittel und in jeder
Form,...
2....
3. jede Form der Verbreitung des Originals eines Computerprogramms oder
von Vervielfältigungsstücken, einschließlich der Vermietung....
4...."
Dabei wird unter dem Verbreitungsrecht das Recht verstanden,
das Original oder ein Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms
der Öffentlichkeit anzubieten oder (z.B., durch Verkauf) in den
Verkehr zu bringen. Es geht dabei allein um das Anbieten oder die Weitergabe
des Programms in seiner körperlichen Form.
Damit ist zunächst der Verkauf und die Reproduktion
durch jede weitere Person ausgeschlossen, es sei denn der Urheber stimmt
zu.
Ihre Grenzen finden die Rechte des Softwareherstellers
im sogenannten "Erschöpfungsgrundsatz" des § 69
c) Nr. 3 5.2 UrhG. Dieser stellt klar:
"Wird ein Vervielfältigungsstück eines
Computerprogramms mit Zustimmung des Rechteinhabers im Gebiet der Europäischen
Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsräume im Wege der Veräußerung in Verkehr
gebracht, so erschöpft sich das Verbreitungsrecht in Bezug auf
dieses Vervielfältigungsstück mit Ausnahme des Vermietrechts"
Sinn dieser Regelung ist es, dem Urheber für die
erste Verbreitungshandlung ein Entgelt zu sichern. Damit sollen seine
Interessen hinreichend abgegolten sein. Ab diesem Zeitpunkt darf er
keine weitere Einflussmöglichkeit mehr auf den Vertrieb des Werkes
haben. Die weiteren Verbreitungshandlungen sind im Interesse des ungehinderten
Wirtschaftsverkehrs frei.
Eine Veräußerung des Vervielfältigungsstücks
bedarf fortan nicht mehr der Zustimmung des Urhebers.
Um ihre Einflussmöglichkeit aber weiterhin aufrecht zu erhalten
und auch am weiteren Vertriebsweg zu profitieren, suchen die Softwareanbieter
nach Möglichkeiten, den Erschöpfungsgrundsatz zu umgehen.
Dies hat insbesondere Auswirkungen auf den Handel mit Gebrauchtsoftware.
Im Folgenden wird dargestellt, welche Möglichkeiten
des An- und Verkaufs gebrauchter Software bei den üblichen Lizenzformen
bestehen.
2. Lizenzformen und Gebrauchtsoftware
a) Erwerb/Verkauf von Einzellizenzen
Bei Einzellizenzen handelt es sich zumeist um Lizenzen
für den privaten Gebrauch. Softwarehersteller vertreiben die Computerprogramme
auf CD-ROMs oder anderen Datenträgern. Diese werden für einen
einzelnen Arbeitsplatz auf einem Computer aufgespielt.
Der Erwerber einer solchen Einzellizenz ist unabhängig
von der Zustimmung des Softwareanbieters jederzeit berechtigt, dieses
Originalexemplar weiterzuveräußern.
Der Bundesgerichtshof stellte in seiner bekannten "OEM-Entscheidung"
(Urteil vom 06.07.2000 Az. l ZR 244/97) fest, dass dies auch für
solche Programmversionen gilt, die besonders günstig und nur zusammen
mit einem Computer verkauft werden.
PRAXISTIPP: Es muss sichergestellt
werden, dass sämtliche Kopien auf dem Rechner des Verkäufers
gelöscht sind. Beim Erwerb/Verkauf ist darauf zu achten, dass es
sich bei der Ware um Original-Datenträger und keine Sicherungskopien
oder selbst gebrannte CD-ROMs handelt. Bei bestimmten Softwareherstellern
ist aus markenrechtlichen Gründen zusätzlich von Bedeutung,
dass alle Produktbestandteile, wie z. B. Echtheitszertifikate, mit weitergegeben
werden.
b) Mietlizenzen
Stellt ein Softwarehersteller dem Kunden die Lizenzen
nur zeitlich begrenzt zur Verfügung, handelt es sich um Mietlizenzen.
Diese sind grundsätzlich unveräußerlich.
PRAXISTiPP: Beim Erwerb gebrauchter
Software muss darauf geachtet werden, dass das Computerprogramm dem
Verkäufer auch zur dauerhaften Nutzung überlassen wurde, d.h.
kein Mietverhältnis gegeben ist.
c) Unternehmenslizenzen
Unternehmenslizenzen berechtigen ein Unternehmen
die erworbene Lizenz so häufig zu vervielfältigen, wie es
die Unternehmenssituation erfordert. Eine Einschränkung der Nutzerzahl
ist nicht vereinbart.
Teilweise werden diese Lizenzen mit den rechtlichen Regelungen
genau auf ein bestimmtes Unternehmen zugeschnitten und sind so oft nur
schwer auf ein anderes Unternehmen übertragbar. Hieraus wird teilweise
aus juristischer Sicht abgeleitet, dass Unternehmenslizenzen grundsätzlich
nicht übertragbar sind. In dieser Pauschalität kann dies aber
nicht angenommen werden. Vielmehr muss im Einzelfall rechtlich geprüft
wenden, ob eine Übertragbarkeit möglich Ist. Andernfalls würde
der Erschöpfungsgrundsatz völlig außer Acht gelassen
und die Interessen des Softwareherstellers ständen ausschließlich
im Vordergrund.
Mitunter wird eine Übertragbarkeit von Unternehmenslizenzen
mit dem Argument verneint, dass Softwarehersteller Unternehmenslizenzen
besonders günstig anbieten und die Käufer dann die Software
zu höheren Preisen weiterveräußern könnten. Es
steht Softwareherstellern, wie jedem anderen Unternehmen frei, seinen
Kunden besondere Angebote zu unterbreiten. Durch diese Vergünstigungen
kann aber nicht erreicht werden, dass der Verkäufer in seinen Verfügungsrechten
eingeschränkt wird. Eine eventuelle Weiterveräußerung
muss der Softwarehersteller bei seinen Preisen mit einkalkulieren.
Auch wird die Ansicht vertreten, dass ein Verkauf der
Unternehmenslizenz nur an Unternehmen gleicher Größe mit
ähnlichem Wachstum möglich sei. Nur insoweit sei vom Softwarehersteller
der Vertrieb der Unternehmenslizenz auch kalkuliert worden. Diese Wertungsfrage
wird aber jeden Verkäufer gebrauchter Software vor eine nahezu
unlösbare Aufgabe stellen. Denn wie kann ermittelt werden, welches
Wachstum tatsächlich einkalkuliert war. Grundsätzlich besteht
immer die Möglichkeit einer extremen Expansion oder auch des wirtschaftlichen
Niedergangs.
Umstritten ist außerdem, welche Anzahl von Lizenzen
weiterverkauft werden können, wenn eine Unternehmenslizenz mit
unbeschränkter Nutzerzahl erteilt wurde. Theoretisch wäre
es möglich, dass ein Kleinstbetrieb mit wenigen Mitarbeitern seine
Unternehmenslizenz an einen Großkonzern verkauft. Hier muss eine
Einschränkung stattfinden.
Klärung verschafft hier die Anwendung des Erschöpfungsgrundsatzes,
denn die Erschöpfung des Verbreitungsrechts kann nur bei den Lizenzen
eintreten, die bereits im Unternehmen auf die Rechner aufgespielt und
genutzt worden sind. Folglich können auch nur diese weiterveräußert
werden.
Die im Rahmen der Unternehmenslizenz erteilte Option zur Vervielfältigung
erschöpft sich aber nicht und kann somit auch nicht weiterveräußert
werden.
PRAXISTIPP: Nur die tatsächlich
genutzte Anzahl von Computerprogrammen kann im Rahmen der Veräußerung
einer Unternehmenslizenz weitergegeben werden. Die Möglichkeit
der Anpassung der Lizenzanzahlen wird bei Verkauf nicht mit übertragen.
Es empfiehlt sich aber vor dem Kauf oder Verkauf, eine rechtliche Prüfung
durchzuführen.
d) Mehrplatzlizenzen im Netzwerkbetrieb
Beim so genannten Terminal-Betrieb wird eine Master-Kopie
des Computerprogramms auf einem zentralen Server (Terminal-Server) aufgespielt.
Auf diesen greifen die Benutzer-Rechner zu, rufen das Programm ab und
nutzen es von dort aus. Eine Vervielfältigung findet demnach auf
dem Terminal-Server statt, auf dem die Master-Kopie aufgespielt wurde.
Die zahlenmäßig beschränkte Nutzung auf den Benutzer-Rechnern
stellt lediglich den Umfang der berechtigten Nutzung dar. Eine klassische
Vervielfältigungshandlung liegt aber nicht vor. (Mit guten Argumenten
anders: LG Hamburg, Urteil vom 29.06.2006, Az. 3150 343/06. Dazu siehe
unten unter 3e) "Aufspaltung von Mehrplatzlizenzen")
PRAXISTIP: Die Masterkopie
wird mit der Nutzeranzahlberechtigung weiterverkauft. Sie muss vom Terminal-Server
des Verkäufers gelöscht werden, bevor sie auf dem Server des
Käufers aufgespielt wird. Anderweitige Verkaufs- oder Kaufoptionen
sind rechtlich im Einzelfall zu prüfen.
Etwas anderes gilt beispielsweise für PC-Netzlizenzen.
Hier wird eine installationsfähige Version der Software auf dem
zentralen Server bereitgestellt. Der jeweilige Benutzer-Rechner greift
darauf zu und speichert die Version in seinen Arbeitsspeicher. Hier
findet eine zur Erschöpfung führende Vervielfältigung
statt.
PRAXISTIPP: Es muss sichergestellt
werden, dass sämtliche Kopien auf dem Rechner des Verkäufers
gelöscht sind.
e) Aufspaltung von Mehrplatzlizenzen
BEISPIEL Das Unternehmen A hat vom Softwarehersteller
eine Mehrplatzlizenz für 20 Arbeitsplätze zur dauerhaften
Softwarenutzung erworben. Aufgrund von Umstrukturierungen wird die Software
nur noch an 5 Arbeitsplätzen benötigt. Kann das Unternehmen
A die verbleibenden 15 Lizenzen als Gebrauchtsoftware verkaufen?
Unproblematisch ist dies bei Mehrplatzlizenzen, bei denen
für jeden Platz ein einzelner Datenträger vorliegt. Die 15
nicht genutzten Lizenzen müssen vom Rechner entfernt werden und
können dann mit dem jeweiligen Original-Datenträger einzeln
weiterveräußert werden.
Schwierigkeiten bereitet allerdings die rechtliche Betrachtung
bei der Nutzung einer Master-Kopie im Terminalbetrieb. Hier wird teilweise
die Ansicht vertreten, dass von dem Softwarehersteller eine einheitliche
Lizenz eingeräumt wird. Diese könne dann nicht wie eine Vielzahl
von unabhängigen Softwareüberlassungen behandelt werden.
Der Ersterwerber werde zur Vervielfältigung der
Masterkopie auf seinem Server berechtigt. Der Käufer der gebrauchten
Software dürfte aber keine neue Vervielfältigung auf seinem
eignen Server herstellen, wenn der Ersterwerber seine Master-Kopie noch
nicht gelöscht hat.
Eine besondere Situation ergibt sich, wenn bei dem Zweiterwerber
bereits eine entsprechende Master-Kopie vorhanden ist. Möchte der
Käufer mit der Gebrauchtsoftware lediglich die Anzahl der Nutzerberechtigungen
erweitern, so bedarf es keiner Vervielfältigung der Master-Kopie.
Hier wird teilweise die Ansicht vertreten, dass die einzelnen Lizenzen
lediglich innerhalb der übergebenen Master-Kopie-CD-ROM verkörpert
sind und nicht für sich selbst stehen können. Jedoch muss
andererseits beachtet werden, dass das Verbot einer Aufteilung von Lizenzen
in mehrere Einzelpakete durch Erschöpfung erledigt ist. Diese ist
mit der Veräußerung eingetreten. Die Anzahl der berechtigten
Nutzer an eine verkörperte Programmkopie zu binden, würde
dazu führen, dass der Weiterverkauf durch den Softwarehersteller
kontrolliert werden könnte, was die Rechtsprechung ausdrücklich
ablehnt. Das Landgericht Hamburg vertritt in einem Urteil vom 29.06.2006
(Az. 315 0 343/06) dazu folgende Ansicht:
"Durch die in Erfüllung des jeweiligen Volumenlizenzvertrags
erfolgte Einräumung von Nutzungsrechten an Software hat sich das
Verbreitungsrecht von XX in Bezug auf jedes einzelne eingeräumte
Nutzungsrecht, welches jeweils als ein eigenständig zu beurteilendes
Vervielfältigungsstück der Software zu behandeln ist, erschöpft."
Es entschied daher wie folgt:
"Der Verkauf bzw. die Veräußerung
einzelner XX-Softwarelizenzen, die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen,
wie z.B. Select-Verträgen abgegeben worden waren, ist auch ohne
Zustimmung von XX wirksam möglich."
PRAXISTIPP: Der An- oder
Verkauf von aufgespalteten Mehrplatzlizenzen erfordert eine genaue rechtliche
Betrachtung der beim Verkäufer vorhandenen Lizenzart und der beim
Käufer vorhandenen Lizenzvoraussetzungen. Ohne rechtlich kompetente
Begleitung sollte so ein Geschäft nur in den ganz einfach gelagerten
Fällen (Mehrplatzlizenzen mit CD-ROMs) erfolgen.
3. Onlineübertragung von
Computerprogrammen
Die größten Auseinandersetzungen werden zur Zeit über
den Handel mit Gebrauchtsoftware geführt, die nur online an den
Ersterwerber übertragen wurden.
Eine CD-ROM oder ein anderer Datenträger sind als
rechtlicher Anknüpfungspunkt nicht vorhanden.
Umstritten ist, ob sich das Verbreitungsrecht des Softwareherstellers
in diesem Fall überhaupt erschöpft hat. Wie oben dargestellt,
geht es beim Verbreitungsrecht allein um das Anbieten oder die Weitergabe
des Werkes in seiner körperlichen Form. Die Software wurde aber
in der hier zu betrachtenden Fallkonstellation nur online übertragen.
Außerdem gibt der Softwarehersteller dem Erwerber
nur die Möglichkeit des Downloads von seiner Internetseite. Der
Kunde nimmt die Vervielfältigungshandlung selbst vor. Mitunter
wird aus juristischer Sicht die Auffassung vertreten, dass das Vervielfältigungsstück
damit gerade nicht durch den Rechteinhaber in Verkehr gebracht wird.
Auch der Zweiterwerber muss sich die Software von der Homepage des Anbieters
herunterladen und damit selbst vervielfältigen.
Die Ansicht, die sich streng an den Wortlaut des Gesetzes
hält, sieht keine Möglichkeit des Erwerbs bzw. der Veräußerung
von online übertragenen Softwareprogrammen.
Kritiker lehnen einen solchen erheblichen Einfluss der
Art und Weise des Erwerbs eines Softwareprogramms auf dessen wirtschaftliche
Verwertbarkeit ab. Sie vertreten die Auffassung, dass es sich um eine
vom Gesetzgeber nicht geplante Lücke in der Gesetzgebung handelt.
Diese Lücke soll durch eine entsprechende Anwendung des Erschöpfungsgrundsatzes
auch für die Fälle der Onlineübertragung von Software
geschlossen werden. Nach dieser Rechtsauffassung ist auch der Erwerb
von Gebrauchtsoftware möglich, die der Erstkäufer online vom
Softwareanbieter heruntergeladen hat.
Zu dieser Frage sind bisher kontroverse Entscheidungen
verschiedener Gerichte ergangen.
Das Landgericht München l entschied durch seine
7. Zivilkammer (Urteil vom 15.03.2007, Az.7 07061/06) wie folgt:
"Eine direkte Anwendung des Erschöpfungsgrundsatzes
auf den vorliegenden Sachverhalt scheidet aus. Die Beklagte verbreitet
nach ihrem Sachvortrag gerade nicht Vervielfältigungsstücke
der Software der Klägerin, die die Klägerin selbst in den
Verkehr gebracht hätte (so, wenn die Software von der Klägerin
auf CD-ROM ausgeliefert und die Beklagte diese CD-ROM weiterverkaufen
würde)..... Die Beklagte veranlasst ihre Kunden jedoch - wie vorstehend
ausgeführt-, neue Vervielfältigungen herzustellen, indem sie
die Software von der Homepage der Klägerin herunterladen oder die
auf dem Server gespeicherte Software in den Arbeitsspeicher zusätzlicher
Rechner laden."
In den weiteren Urteilsgründen lehnt das Gericht
ausführlich auch die analoge Anwendung des Erschöpfungsgrundsatzes
ab.
Das OLG München hatte diese Auffassung des LG München
l bereits in einem Urteil vom 03.08.2007 (Az. 6 U 1818/06) zum vorangegangenen
Verfügungsverfahren bestätigt.
Das Landgericht Hamburg hingegen hat die analoge Anwendung
des Erschöpfungsgrundsatzes in der oben bereits zitierten Entscheidung
(Urteil vom 29.06.2006 Az. 3150 343/06) bestätigt. Es führt
dazu aus:
"In Bezug auf das Tatbestandsmerkmal "Vervielfältigungsstück
eines Computerprogramms" in §69 c Nr. 3 Satz 2 UrhG ist eine
analoge Anwendung dieser Vorschrift auf den hier zu beurteilenden Fall
einer Übertragung mehrerer Nutzungsrechte mittels Übergabe
nur einer Masterkopie, mithilfe derer die fragliche Software mehreren
Anwendern zur Verfügung gestellt werden kann, veranlasst"
Dies gilt nach Ansicht des LG Hamburg auch für den
Fall der online zur Verfügung gestellten Nutzungsrechte, so dass
demnach der An- und Verkauf dieser Software rechtlich möglich ist.
Es bleibt abzuwarten, wie sich der Bundesgerichtshof
zu dieser Rechtsfrage positioniert. Mit einer Entscheidung wird jedoch
erst im Jahr 2010 gerechnet.
PRAXISTIPP: Der An- oder
Verkauf "gebrauchter" Online-Software sollte unbedingt im
Einzelnen rechtlich überprüft werden, um die Risiken im Einzelfall
genau abschätzen zu können.
4. Vertragliche Beschränkung
des Verkaufs durch Individualvertrag
Wird in einem individuell ausgehandelten Vertrag vereinbart, dass der
Käufer des Computerprogramms dieses gar nicht oder nur unter bestimmten
Voraussetzungen weiterveräußern darf, so ist dieses Vertragsversprechen
rechtmäßig bindend.
5. Vertragliche Beschränkung
durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Sind in Vertragsbedingungen, die für eine Vielzahl von Verträgen
vorformuliert sind, Veräußerungsverbote bzw. -beschränkungen
vorgesehen, so sind diese auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen.
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ermöglicht bei AGB eine Inhaltskontrolle.
a) Weiterveräußerungsverbot
Ein in AGB festgelegtes Weiterveräußerungsverbot kann eine
unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. i BGB (gilt gem.
§ 310 Abs. i S. i BGB auch im unternehmerischen Verkehr) sein.
Eine Benachteiligung liegt dann vor, wenn in den AGB
die Interessen des Vertragspartners in einer vom Gesetz abweichenden
Weise geregelt werden. Hat sich das Recht zur Weiterveräußerung
nach dem Urheberrechtsgesetz erschöpft, so liegt in dem vertraglichen
Verbot das Computerprogramm weiterzuverkaufen eine Benachteiligung.
Diese ist dann unangemessen, wenn der Verwender der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen missbräuchlich versucht, seine eigenen
Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen, ohne dabei
dessen Interessen angemessen zu berücksichtigen. Weicht eine Vertragsklausel
von den wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung ab, so
wird regelmäßig von einer unangemessenen Benachteiligung
ausgegangen.
Im Falle des Veräußerungsverbots ist eine
unangemessene Benachteiligung in zweierlei Hinsicht gegeben. Zum einen
ist der Erschöpfungsgrundsatz ein wesentlicher Grundgedanke des
Urheberrechts, der mit einer solchen vertraglichen Regelung ausgehebelt
wird. Zum anderen ist eine solche Einschränkung auch mit den Grundgedanken
des Kaufvertrages unvereinbar. Danach soll der Käufer einer Sache
uneingeschränkt über diese verfügen dürfen. Dies
wäre hier aber gerade nicht der Fall. Auch ist der Verkäufer
im Rahmen eines Kaufvertrages immer zur Eigentumsverschaffung verpflichtet.
Mit dieser Kardinalpflicht des Kaufvertrages ist ein Weiterveräußerungsverbot
nicht vereinbar. Derartige Vereinbarungen sind eine unangemessene Benachteiligung
und somit unwirksam.
b) Bedingungen zum Weiterverkauf
Softwarehersteller machen regelmäßig den Weiterverkauf ihrer
Software von Bedingungen abhängig. Im Falle von günstiger
Standardsoftware werden solche Klauseln überwiegend als überraschend
i.S.d. § 305 c Abs. i BGB qualifiziert, da der Kunde bei einem
solchen Geschäft des täglichen Lebens nach der Bezahlung üblicherweise
nicht davon ausgeht, dass er noch weitere vertragliche Pflichten zu
erfüllen hat.
Zustimmungserfordernis
Oftmals lässt sich in den Vertragsbedingungen die Klausel finden,
dass das Recht zur Weiterveräußerung von einer schriftlichen
Zustimmung des Softwareherstellers abhängig sein soll. Auch die
Einholung einer Zustimmung schränkt den Käufer in seinen kaufvertraglich
erworbenen und urheberrechtlich eingeräumten Verfügungsrechten
derartig ein, dass das Erfordernis einer Zustimmung als unangemessen
angesehen wird.
Namensnennung
Teilweise findet sich in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Forderung,
dass, sobald die Software weiterverkauft wird, der Name und die Anschrift
des neuen Benutzers angegeben werden muss. Hieran besteht ein berechtigtes
Interesse des Softwarelieferanten. Ihm muss es möglich sein, den
Verbleib seiner Software überprüfen zu können, um beim
Auftauchen von unrechtmäßigen Kopien den Verbreitungsweg
seines Produktes nachvollziehen zu können. Davon kann aber nur
dann ausgegangen werden, wenn der Ersterwerber beim Kauf des Computerprogramms
bereits Name und Anschrift angegeben hat bzw. angeben musste. Sonst
fehlt zur Rückverfolgung das erste Glied in der Kette und die Forderung
nach Namensnennung ist unangemessen.
Einverständnis mit Vertragsbedingungen
Eine weitere Variante der Einschränkung der Weiterveräußerung
besteht in der Bedingung, dass der Zweiterwerber sich mit den Vertragsbedingungen
des Softwarelieferanten einverstanden erklärt. Dies wird überwiegend
als zulässig gewertet. Hierbei muss darauf geachtet werden, dass
die Vertragsbedingungen aufbewahrt und an den Gebrauchtsoftwarekäufer
weitergegeben werden.
6. Konsequenzen bei Verstößen gegen vertragliche
oder gesetzliche Vorgaben?
a} Zivilrechtliche Konsequenzen
Zwischen dem Erstkäufer und dem Softwarehersteller besteht eine
vertragliche Beziehung. Soweit der Erstkäufer durch den Weiterverkauf
der Software gegen vertragliche oder urheberrechtliche Verpflichtungen
verstößt, kann der Rechteinhaber ihm gegenüber Schadensersatzansprüche
geltend machen. Problematisch ist hier regelmäßig die Berechnung
des beim Softwarehersteller entstandenen Schadens.
Zwischen dem Zweiterwerber und dem Softwarehersteller
besteht keine vertragliche Verbindung. Demnach können nur Schadensersatzansprüche
aufgrund von gesetzlichen Regelungen entstehen. Dies ist beispielsweise
nach $97 Abs.1 UrhG möglich. Weiterhin könnte der Softwarehersteller
einen Unterlassungsanspruch gegenüber dem Zweiterwerber geltend
machen.
b) Strafrechtliche Konsequenzen?
Die Softwarehersteller versuchen Erwerber und Verkäufer gebrauchter
Software häufig mit dem Druckmittel der vermeintlichen Strafbarkeit
vom Verkauf/Erwerb gebrauchter Software abzuhalten. Ein Verhalten, wie
es §106 UrhC unter Strafe stellt, liegt in der Verbreitung von
Raubkopien.
So lange sichergestellt wird, dass
- nicht mehr Lizenzen verkauft werden, als eingekauft
wurden
- nur zuvor erworbene Originallizenzen verkauft/gekauft werden
- es sich nicht um gebrannte oder nachgemachte Versionen handelt
kann von einer Strafbarkeit nicht ausgegangen werden.
Nach der Erschöpfung des Verbreitungsrechts ist
die Weiterveräußerung zulässig. Der Straftatbestand
greift in diesen Fällen nicht.
So entschied auch die Generalstaatsanwaltschaft München
in einem Verfahren (Az.i4 Zs 3531/2006), welches die Firma Microsoft
gegen ein bekanntes Gebrauchtsoftwarehaus einleiten ließ. Sie
stellte klar, dass der Handel mit gebrauchten Software-Lizenzen ohne
die Zustimmung der Firma Microsoft möglich sei. In diesem Rahmen
positionierte sich die Generalstaatsanwaltschaft auch zu dem Meinungsstreit
über online übertragene Software. Sie führte dazu aus:
"Das Verwertungsinteresse bezüglich der Software
differenziert sich dabei nicht danach, ob die einzelnen Nutzungsrechte
in Erfüllung des jeweiligen Volumenlizenzvertrages körperlich
oder unkörperlich übertragen werden."
7. Fazit
Der An- und Verkauf von Gebrauchtsoftware bietet finanzielle
Vorteile, die sich ein modernes Unternehmen nicht entgehen lassen sollte.
Die rechtlichen Hürden eines solchen Geschäfts lassen sich
mit juristischer Begleitung durch einen Spezialisten ohne Risiko nehmen.
©
C.A.T.S. Software GmbH